(1) Liegenschaften im Gewerbegebiet können in folgenden Fällen enteignet werden:
(2) In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann die Enteignung auch unmittelbar nach Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet eingeleitet werden. Im Fall laut Buchstabe d) setzt die Gemeinde den Eigentümern/Eigentümerinnen eine angemessene Frist, innerhalb der die Flächen bestimmungsgemäß zu nutzen sind. Nach erfolgslosem Ablauf dieser Frist kann sie das Enteignungsverfahren einleiten.
(3) Die Ansiedlung von Unternehmen auf Liegenschaften, die Eigentum öffentlicher Körperschaften sind, erfolgt, außer in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), über ein öffentliches Auswahlverfahren. Die Ansiedlung erfolgt durch Verkauf, durch Verpachtung oder Vermietung oder durch Einräumung eines Überbaurechts.
(4) Eine zeitweilige Nutzung von Flächen im Eigentum des Landes kann Privaten und öffentlichen Einrichtungen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Vorgaben gewährt werden.