(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Bewilligungen gemäß Absatz 1 können nicht erteilt werden, wenn sie die Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigen oder nicht mehr genügend Gebäude für die normale Führung des geschlossenen Hofes zur Verfügung stehen.“