(1) Artikel 41 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Es wird die „Landeshöfekommission“ errichtet; sie wird durch die Landesregierung bestellt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt. Die einzelnen Mitglieder können dieses Amt für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden.“