(1) Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Entscheidungen, die ohne Einschränkungen bewilligt wurden und aus denen den Betroffenen kein Nachteil erwächst, können auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist für vollstreckbar erklärt werden.“