(1) Artikel 43 Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„7. Der Eingabe sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.
8. Die örtlichen Höfekommissionen haben die Pflicht, innerhalb von 60 Tagen über die eingebrachten Eingaben mit begründeter Maßnahme zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann gemäß Artikel 40 Absatz 2 vorgegangen werden.“