(1) Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde bei der Landeshöfekommission eingelegt werden.“