(1) Die Überschrift des Artikels 20 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und Festsetzung des Hofübernahmewertes“.
(2) Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Zur Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag in Anlehnung an die ortsübliche Hofbewirtschaftung berücksichtigt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird dieser Wert mit einer jährlichen Kapitalisierung von fünf Prozent kapitalisiert, und, bezogen auf die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, mit einer jährlichen Kapitalisierung von neun Prozent. Mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 49 werden die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes festgelegt.“