(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Jene Höfe, welche im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 2) auf Antrag eines Junglandwirts/einer Junglandwirtin neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, es sei denn, der Hof wird an den Ehegatten/die Ehegattin veräußert, an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die örtliche Höfekommission genehmigt die Neubildung des geschlossenen Hofes unter der Bedingung, dass das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes im Grundbuch angemerkt wird. In Ausnahmefällen, wie sie im Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 geregelt sind, gilt das Veräußerungsverbot nicht, vorausgesetzt, dass zusätzlich der Sichtvermerk der Abteilung Landwirtschaft erteilt wird.“