(1) Nach Artikel 50 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 50/bis (Verweis auf die Sammlung der örtlichen Gebräuche)
1. Für alles, was in diesem Gesetz nicht abschließend geregelt ist, finden die Bestimmungen der Sammlung der örtlichen Gebräuche Anwendung.“