(1) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof zuvor nicht zum geschlossenen Hof gehöriger und für geeignet befundener Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicher Natur ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 gegeben sind.“