1. Das Ansuchen um einen Beitrag für laufende Ausgaben ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales bis 28. Februar des Bezugsjahres einzureichen. Beitragsansuchen zur Führung von Einrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) können im Laufe des Bezugsjahres jederzeit eingereicht werden.
2. Das Ansuchen um einen Beitrag für einjährige Investitionen ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales bis 31. Jänner des Bezugsjahres einzureichen. Betrifft das Beitragsansuchen mehrjährige Investitionen, gelten als Einreichtermine der 31. Oktober des Jahres vor dem Bezugsjahr und der 31. August des Bezugsjahres und auf jeden Fall vor Beginn der Investitionen. Ansuchen um Beiträge für Investitionen in Einrichtungen für Flüchtlinge und in Sozialhilfediensten zur stationären Aufnahme von Obdachlosen können im Laufe des Bezugsjahres bis 31. Oktober eingereicht werden.
3. Das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf den Beitrag für laufende Ausgaben ist auf entsprechendem Vordruck abzufassen und bis zum 15. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr einzureichen.
4. Das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf den Investitionsbeitrag kann zu jeder Zeit eingereicht werden; das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses auf eine weitere Mehrjahresbeitragsrate kann eingereicht werden, sobald die vorhergehende Jahresbeitragsrate zur Gänze abgerechnet wurde.
5. Wird das Ansuchen per Einschreiben eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels. Bei Übermittlung der Unterlagen auf die PEC- oder E-Mailadresse des zuständigen Amtes gilt das Datum der Übermittlung. Sollte die Übermittlung der Unterlagen auf die PEC- oder E-Mailadresse des zuständigen Amtes nicht möglich sein, kann das vollständige Ansuchen auf CD oder USB-Stick termingerecht eingereicht werden.
6. Die Ansuchen um Auszahlung von Teilbeträgen des gewährten Beitrages für laufende Ausgaben zur Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) und Übergangseinrichtungen laut Buchstabe h) desselben Absatzes können jederzeit eingereicht werden.
7. Wenn auf dem entsprechenden Haushaltskapitel Restbeträge vorhanden sind, können auch Ansuchen berücksichtigt werden, die nach Ablauf der obgenannten Fristen laut Absatz 1 und 2, spätestens aber bis 31. August des Bezugsjahres eingereicht werden; die Bestimmung von Absatz 2 zu den Ansuchen um Beiträge für Investitionen in Einrichtungen für Flüchtlinge bleibt aufrecht.