1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Mindestausmaß von sechs Prozent durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung überprüft.
2. Die zu kontrollierenden Beitragsempfänger werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission ausgewählt, welche vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Soziales ernannt wird und aus ihm/ihr selbst, aus dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Landesamtes sowie aus einem fachkundigen Beamten/einer fachkundigen Beamtin besteht.
3. Die Auswahl laut Absatz 2 erfolgt bis 31. Dezember eines jeden Jahres unter den beitragsbegünstigten Körperschaften, denen das zuständige Amt in den vorhergehenden Monaten den Saldobetrag ausgezahlt hat.
4. Kontrolliert werden
a) die Richtigkeit der Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,
b) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege in Höhe der zugelassenen Ausgaben und ihr effektiver Zusammenhang mit den geförderten Ausgaben,
c) die Eintragung der mit der Förderung zusammenhängenden Buchhaltungsunterlagen in das Kassenregister und/oder in die anderen von der Satzung und der Geschäftsordnung der Körperschaft vorgesehenen Register,
d) die Auszüge aus dem vom Begünstigten im Ansuchen angegebenen Konto zur Überprüfung der korrekten Verwaltung der Beiträge, wobei zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sensible Daten auch teilweise abgedeckt sein können,
e) die Übereinstimmung der in der Erklärung angegebenen ehrenamtlichen Leistungen mit den statutarischen Zielen der Körperschaft und den effektiv durchgeführten Tätigkeiten und Initiativen.