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Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)

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Artikel 19
Abrechnung und Auszahlung

1. Für die Auszahlung des Beitrages muss ein entsprechendes Ansuchen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

a) eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft abgegebene und unterzeichnete Ersatzerklärung, aus der hervorgeht, dass die geförderte Tätigkeit durchgeführt und die entsprechende Ausgabe, unterteilt nach großen Ausgabeposten, effektiv getätigt wurde sowie dass alle entsprechenden Ausgabenbelege quittiert und im Besitz der Körperschaft sind,

b) Ausgabenbelege im Original bis zur Höhe des gewährten Beitrages samt entsprechender Aufstellung; die Aufstellung muss nach großen Ausgabenposten unterteilt werden (ausgenommen die Abrechnungen laut Anlage E). Was die Personalkosten für unselbständig Beschäftigte betrifft, kann für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin eine Übersicht mit den Ausgabeposten vorgelegt werden, erstellt von einem Wirtschaftsberater/einer Wirtschaftsberaterin oder der Person, die die Lohnstreifen ausarbeitet, versehen mit Stempel der Körperschaft und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin. Alle Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, quittiert sein, auf den Namen der begünstigten Körperschaft lauten und sich strikt auf das Tätigkeitsprogramm des Jahres des Beitragsansuchens beziehen,

c) eventuelle Erklärung bezüglich der effektiv ehrenamtlich geleisteten Stunden, wenn die Ansuchenden durch eine spezifische Ersatzerklärung nachweisen können, dass sie die geplante Initiative auch mit ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt haben. Dazu sind genau die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen anzuführen sowie die Art der ehrenamtlich geleisteten Arbeit und die Zahl der effektiven Arbeitsstunden. Nicht anerkannt werden die Stunden der Teilnahme an Bildungskursen oder an Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes, ehrenamtlich geleistete Stunden von Personal, welches in einem Dienstverhältnis zur Organisation steht oder für diese selbstständig arbeitet oder sonstige vermögensrechtliche Beziehungen zu dieser Organisation unterhält, sowie von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des Vorstandes geleistete Stunden für typische Tätigkeiten, die zur Ausübung ihrer Funktion zählen.

2. Die Beiträge für laufende Ausgaben müssen bis 30. April und jene für Investitionen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird, folgt, abgerechnet werden. Beiträge für laufende Ausgaben bezüglich der Führung von Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) müssen bis 30. Juni abgerechnet werden, dasselbe gilt für Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen Land und Staat bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge. Erstreckt sich die Realisierung von Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, so sind die einzelnen Mehrjahresbeitragsraten, wie sie im Zeitplan angeführt sind, bis zu den in diesem Absatz vorgesehenen Terminen abzurechnen. Es gelten nur Belege, die ab dem Datum des Eingangsprotokolls des Beitragsansuchens ausgestellt werden.

3. Bei der Abrechnung können die zugelassenen laufenden Ausgaben im Ausmaß von höchstens 15 Prozent und jedenfalls im Höchstausmaß von 25.000,00 Euro durch Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit gedeckt werden, wobei für jede ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde ein theoretischer Geldwert von 20,00 Euro festgesetzt wird. Für die Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g) und j) mit mehr als 50 genehmigten Plätzen beträgt das Höchstausmaß laut diesem Absatz 50.000,00 Euro. Die Erklärung bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit darf nicht als Ausgabenbeleg zur Abrechnung des mit öffentlichen Beiträgen abgedeckten Teils der Ausgaben verwendet werden. Die ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden können nur anerkannt werden, um die Differenz zwischen zugelassener Ausgabe und gewährtem Beitrag abzudecken. Sollte die effektiv getätigte Ausgabe geringer sein als der gewährte Beitrag, werden ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden nicht anerkannt. Sozialgenossenschaften vom Typ B, Körperschaften laut Anlage F und Dachverbände dürfen die laufenden Ausgaben nicht durch Nachweis ehrenamtlich geleisteter Arbeitsstunden abrechnen; ausgenommen sind Dachverbände, deren Mitgliedsorganisationen vorwiegend private Körperschaften ohne Gewinnabsicht sind und keine Dienstleistungen erbringen; für diese ist es im Ausmaß von höchstens 5 Prozent der zugelassenen Ausgabe möglich.

4. Auf begründeten Antrag der daran interessierten Körperschaft kann zur Deckung der zugelassenen Ausgabe die Kompensation zwischen großen Ausgabenposten genehmigt werden. Der Antrag muss spätestens zusammen mit den Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.

5. Bei Bauarbeiten erfolgt die Auszahlung der auf die erste folgenden Jahresraten im Rahmen des Zeitplans auf der Grundlage von Ausgabenaufstellungen und eventuellen Baufortschritten gegen Vorlage einer Erklärung der Körperschaft, aus welcher hervorgeht, dass für den bereits ausgezahlten Betrag entsprechende Ausgabenbelege vorliegen und dass im Bezugsjahr die im Ansuchen angegebenen Tätigkeiten, Lieferungen oder Arbeiten ordnungsgemäß erfolgten und die damit zusammenhängenden Ausgaben getätigt wurden. Dem letzten Auszahlungsansuchen ist die Abnahmebescheinigung oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, die von der Bauleitung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und die Bewohnbarkeits- oder Bezugsfertigkeitsbescheinigung beizulegen.

6. Bei Erwerb von Liegenschaften erfolgt die Auszahlung des Restbetrags erst, wenn das positive Gutachten des technischen Landesbeirats zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit vorliegt und die Eintragung des Eigentumserwerbs ins Grundbuch nachgewiesen wird. Dieses Verfahren gilt auch im Fall der entgeltlichen Bestellung von anderen dinglichen Rechten.

7. Verstreichen die Fristen laut Absatz 13 2 oder - bei genehmigter Fristverlängerung - laut Absatz 8, ohne dass Ausgabenbelege eingereicht wurden, können innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der obgenannten Fristen ausschließlich die Ausgabenbelege für die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses nachgereicht werden. Nach Ablauf dieser 30 Tage müssen der Vorschuss oder der nicht abgerechnete Restbetrag desselben rückerstattet werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

8. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Körperschaft auf begründeten Antrag bis 15. Dezember vor Fristablauf laut Absatz 2 eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die zuständige Abteilungsdirektorin/Der zuständige Abteilungsdirektor kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Finanzierung dieser Investition oder die jeweilige Mehrjahresbeitragsrate automatisch als widerrufen.

9. Wird der Beitrag oder die jeweilige Mehrjahresbeitragsrate widerrufen, so müssen die entsprechenden bereits ausgezahlten und nicht belegten Beträge rückerstattet werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

10. Bei Widerruf von Mehrjahresbeiträgen oder einzelnen Raten für die Realisierung von Bauten oder Investitionen haben die Begünstigten das Recht, einen Antrag auf erneute Gewährung eines Beitrags zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

11. Für die Abrechnung und Auszahlung von Beiträgen zur Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) gilt Folgendes:

a) Den Körperschaften, die gemäß Artikel 12 Absatz 6 um Auszahlung von Teilbeträgen ansuchen, werden maximal drei Teilbeträge im Jahr ausgezahlt, welche zusammen mit dem Vorschuss höchstens 80 Prozent des gewährten Beitrages betragen dürfen.

b) Die jeweiligen Teilbeträge werden wie folgt berechnet: Die Anzahl der gemeldeten und anerkannten Anwesenheiten, wie sie aus den täglich dem zuständigen Amt übermittelten Anwesenheitslisten hervorgehen, wird mit dem entsprechenden Pauschalbetrag laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) oder Buchstabe h) oder laut Artikel 2 Absatz 1 der Anlage E multipliziert.

c) Dem Vorschussansuchen laut Artikel 18 und dem Ansuchen um Auszahlung des Saldos müssen die Unterlagen laut Artikel 7 der Anlage E beigelegt werden.

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