1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für den Ankauf und die Installation oder die Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge einschließlich der Steckdosenhybride, in Durchführung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung.
2. Ladesysteme im Sinne dieser Richtlinien sind Heimladestationen, die nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden und ausschließlich zur Aufladung der Elektrofahrzeuge dienen.
3. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, den Umstieg von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektrofahrzeuge zu erleichtern, um die Schadstoffemissionen bzw. die Umweltbelastung zu verringern.