1. Das zuständige Landesamt:
a) überprüft, ob das Vorhaben, für das angesucht wird, den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, und diesen Richtlinien entspricht,
b) bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.