(1) Der Projektträger übermittelt der Agentur die Umwelt-Vorstudie mit den Angaben laut Anhang IV-bis des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung. 7)
(2) Die Umwelt-Vorstudie wird unverzüglich auf der Webseite der Agentur so veröffentlicht, dass der Schutz der eventuell vom Projektträger gelieferten Geschäfts- oder Betriebsinformationen gewahrt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Umweltdaten. Die Agentur teilt den Behörden mit Zuständigkeit in den Umweltbereichen gemäß Artikel 4 und den Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, auf elektronischem Weg die erfolgte Veröffentlichung mit. 8)
(2/bis) Innerhalb von 45 Tagen nach der Veröffentlichung können alle Interessierten in die Umwelt-Vorstudie und in die beigelegten Unterlagen Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen der Agentur übermitteln. 9)
(3) In den darauffolgenden 30 Tagen kann die Agentur ein einziges Mal Erklärungen und Ergänzungen vom Projektträger verlangen. In diesem Fall muss der Projektträger die angeforderten Erklärungen spätestens innerhalb von 45 Tagen übermitteln. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur eine einmalige Aussetzung der Frist für die Einreichung der Ergänzungen und Erklärungen von maximal 90 Tagen gewähren. Reicht der Projektträger die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, gilt der Antrag als abgelehnt und die Agentur ist verpflichtet, den Antrag zu archivieren. 10)
(3/bis) Die Agentur erlässt die Maßnahme zur Feststellung der UVP-Pflicht innerhalb der darauffolgenden 45 Tage oder innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen laut Absatz 3, sofern sie diese angefordert hat. In Ausnahmefällen kann die Agentur aufgrund der Art, der Komplexität, des Standortes oder der Größe des Projektes die Frist für den Erlass der genannten Maßnahme ein einziges Mal um maximal 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt die Agentur dem Projektträger unverzüglich die Gründe für die Fristverlängerung und das Datum mit, innerhalb welchem der Erlass der Maßnahme vorgesehen ist. 11)
(4) Hat das Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt, verfügt die Agentur die Befreiung vom UVP-Verfahren auf der Grundlage der zutreffenden, im Anhang V des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, angeführten Kriterien; sofern vom Projektträger beantragt, bestimmt sie die erforderlichen Umweltbedingungen zur Vermeidung oder Vorbeugung allfälliger erheblicher und negativer Auswirkungen auf die Umwelt, unter Berücksichtigung eventueller Bemerkungen des Ministeriums für Kulturgüter, kulturelle Aktivitäten und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Für Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Artikel von 18 bis 22 Anwendung, unter Berücksichtigung der zutreffenden Kriterien gemäß dem obgenannten Anhang V. 12)
(5) Für die Anlagen, die dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht und der integrierten Umweltgenehmigung unterliegen, entscheidet die Dienststellenkonferenz über die UVP-Pflicht im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 28.
(6) Für Projekte, die dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen und für die mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten der Landesverwaltung in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 1 erforderlich sind, entscheidet die Dienststellenkonferenz über die UVP-Pflicht im Rahmen des Sammelgenehmigungsverfahrens laut Artikel 42.
(7) Die Maßnahme bezüglich der Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht und deren Begründung werden vollständig auf der Website der Agentur veröffentlicht. 13)
(8) Auf Antrag des Projektträgers unterzieht die Agentur Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang A unterliegen, direkt dem UVP-Verfahren laut den Artikeln von 18 bis 22, ohne vorher das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.