(1) Die Maßnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung enthält alle notwendigen Hinweise für die Planung und Durchführung des Monitorings und der Kontrolle über die Auswirkungen.
(2) Die Agentur informiert auf ihrer Website in angemessener Weise über die Modalitäten für die Abwicklung des Monitorings, die Resultate und eventuelle Korrekturmaßnahmen.