(1) Für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden UVP-pflichtigen Projekte, für deren Realisierung laut Artikel 20 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, das vorausgehende Einvernehmen mit dem Land Südtirol oder gemäß den staatlichen Bestimmungen über die UVP das Gutachten des Landes vorgesehen ist, erteilt die Landesregierung auf der Grundlage des Gutachtens des Umweltbeirates sowohl das Einvernehmen als auch das Gutachten.