(1) Die Arbeitsgruppe verfasst den Untersuchungsbericht und äußert sich bezüglich der Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen und über die eingereichten oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen.
(2) Der Umweltbeirat prüft das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und erstellt ein begründetes Gutachten über die vorhersehbaren Umweltauswirkungen und berücksichtigt dabei die Bewertungen der Arbeitsgruppe sowie die eingegangenen oder im Rahmen der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen. Der Projektträger und der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde haben das Recht, vor Erstellung des Gutachtens vom Umweltbeirat angehört zu werden. Das Gutachten kann auch Angaben zu geeigneten Maßnahmen enthalten, um die erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu eventuellen Kontrollmaßnahmen, die in der Realisierungs- und Betriebsphase des Projektes zu treffen sind. 20)
(3) Die Landesregierung spricht sich über die Umweltverträglichkeit des Projektes aus, wobei das Gutachten des Umweltbeirates und die eingegangenen oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen berücksichtigt werden. 21)