(1) Der UVP unterliegen Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(2) Der Anhang A legt fest, in welchen Fällen ein Projekt auf jeden Fall der UVP zu unterziehen ist und in welchen Fällen ein Projekt dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegt.
(3) Auf Vorschlag der Agentur aktualisiert, ersetzt oder ändert die Landesregierung den Anhang laut Absatz 2 zur Anpassung an Bestimmungen auf staatlicher oder europäischer Ebene.