(1) Sofern für die Entscheidung über die UVP das Einreichen des Ausführungsprojektes vorgeschrieben ist, prüft der Umweltbeirat innerhalb von 60 Tagen mit begründetem Gutachten, ob dieses dem im Rahmen der UVP genehmigten Projekt entspricht.
(2) Umweltrelevante Varianteprojekte zu bereits genehmigten UVP-pflichtigen Projekten, deren Realisierung noch nicht abgeschlossen wurde, sind bei jener Behörde einzureichen, die die Ermächtigung für die bauliche Realisierung erlässt, welche sie der Agentur weiterleitet.
(3) Der Umweltbeirat prüft, ob die mit dem Varianteprojekt eingereichten Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und erstellt innerhalb von 60 Tagen ein Gutachten. Sollten die Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist das Projekt einem neuen UVP-Verfahren zu unterziehen.
(4) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung des Ausführungs- oder Varianteprojektes laut den Absätzen 1 oder 2.