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d) Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 171)
Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. Oktober 2017, Nr. 42.

Art. 18 (Einleitung des Verfahrens zur Ausstellung der Einheitlichen Landesgenehmigung)   delibera sentenza

(1) Der Projektträger reicht bei der Agentur den Antrag ein, dem folgende Unterlagen beiliegen: das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Informationen über eventuelle grenzüberschreitende Auswirkungen des Projektes, der Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, und die nichttechnische Zusammenfassung. Der Projektträger legt auch die von den Bestimmungen in den einzelnen Fachbereichen vorgesehenen Dokumente und Projektunterlagen bei, um die Ausstellung der Ermächtigungen, Vereinbarungen, Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Einvernehmen, Unbedenklichkeitserklärungen und wie auch immer benannten Akte der Zustimmung zu ermöglichen, die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts notwendig sind und vom Projektträger in einem eigenen Verzeichnis aufgelistet werden.

(2) Innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Antrags teilt die Agentur allen potentiell betroffenen Verwaltungen und Körperschaften, die zur Realisierung oder zum Betrieb des Projektes Stellung nehmen müssen, auf elektronischem Weg die erfolgte Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Webseite mit.

(3) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates bestellt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3. Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Unterlagen prüfen die Arbeitsgruppe und die Behörden laut Absatz 2, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Unterlagen und geben dem Projektträger eine Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen für das Einreichen von eventuellen Zusatzunterlagen.

(4) Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen oder nach Eingang der eventuell angeforderten Zusatzunterlagen, veröffentlicht die Agentur auf ihrer Webseite den Veröffentlichungshinweis laut Absatz 1, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung; die Veröffentlichung wird auch auf der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntgegeben. Die Veröffentlichung auf der Webseite der Agentur ersetzt die Mitteilungen gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(5) Innerhalb von 60 Tagen ab der Veröffentlichung laut Absatz 4 können alle Interessierten in das Projekt und in die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und, falls vorgesehen, in Bezug auf die Verträglichkeitsprüfung gemäß Richtline 92/43/EWG sowie die integrierte Umweltermächtigung einreichen. Die Stellungnahmen werden unverzüglich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht.

(6) Die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 beantragen, dass die Konsultation im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfindet. Diese muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage abgeschlossen werden, andernfalls wird das Verfahren archiviert. Das Protokoll über die öffentliche Anhörung wird von der Agentur verfasst.

(7) Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für das Einreichen von Stellungnahmen bzw. nach Abschluss der öffentlichen Anhörung kann die Agentur vom Projektträger eventuelle Zusatzunterlagen anfordern und legt dafür eine Frist von maximal 30 Tagen fest. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur die Frist für das Einreichen der Zusatzunterlagen ein einziges Mal für maximal 180 Tage aussetzen. Reicht der Projektträger die Zusatzunterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, gilt der Antrag als zurückgezogen und wird von der Agentur archiviert.

(8) Ist die Agentur der begründeten Meinung, dass die Änderungen wesentlich und für die Öffentlichkeit relevant sind, verfügt sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Zusatzunterlagen, dass der Projektträger innerhalb der darauffolgenden 15 Tage einen neuen Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, übermittelt und nimmt eine neue Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 4 vor. Die Fristen laut den Absätzen 5 und 6 für weitere Konsultationen der Öffentlichkeit werden auf die Hälfte reduziert.

(9) Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Konsultation oder nach Erhalt der eventuellen Zusatzunterlagen, beruft die Agentur eine Dienststellenkonferenz ein, an welcher der Projektträger, der Umweltbeirat vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder eine delegierte Person, sowie alle Behörden, die für die Ausstellung der für die Realisierung und den Betrieb des Projektes notwendigen und vom Projektträger beantragten Genehmigungsakte, mit Ausnahme jener im Umweltbereich, zuständig oder potentiell davon betroffen sind, teilnehmen. Die Dienststellenkonferenz wird in synchroner Form einberufen.

(10)  Die Dienststellenkonferenz muss innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einberufung abgeschlossen werden. 17) 18)

massimeCorte costituzionale - ordinanza del 8 settembre 2020, n. 215 - Norme per la valutazione ambientale per piani, programmi e progetti che riguardano la valutazione ambientale strategica (VAS), la valutazione di impatto ambientale (VIA), nonché l’autorizzazione integrata ambientale (AIA) – estinzione del processo
17)
Art.  18 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 15 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
18)
Art. 18 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2020, Nr. 5.
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