(1) Die Einheitliche Landesgenehmigung wird in der abschließenden Sitzung der Dienststellenkonferenz erlassen und besteht aus der begründeten Schlussentscheidung der Konferenz. In dieser Sitzung ist der Umweltbeirat durch seinen Vorsitz oder eine delegierte Person vertreten, der/die die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung vorstellt. Die Einheitliche Landesgenehmigung umfasst die UVP-Maßnahme und die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts erlassenen Genehmigungen, welche ausdrücklich angeführt werden. Auf jeden Fall erfolgt die Ausstellung dieser Genehmigungsakte auf der Grundlage der UVP-Maßnahme. Die Bestimmungen gemäß Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, finden keine Anwendung.
(2) Die Gültigkeit der UVP-Maßnahme wird in der Maßnahme selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Bauzeiten, der erforderlichen Genehmigungen und des in den eingereichten Unterlagen enthaltenen Vorschlages des Projektträgers festgelegt und beträgt auf jeden Fall mindestens fünf Jahre. Wenn das Projekt nach Ablauf der in der UVP-Maßnahme enthaltenen Gültigkeitsdauer noch nicht realisiert wurde, muss das UVP-Verfahren wiederholt werden, sofern nicht die Agentur auf Antrag des Projektträgers nach Einholen eines Gutachtens des Umweltbeirates eine Verlängerung erteilt.
(3) Die Bedingungen und zusätzlichen Maßnahmen für die integrierte Umweltermächtigung und die anderen Genehmigungsmaßnahmen laut Absatz 1, die in der Einheitlichen Landesgenehmigung enthalten sind, werden von den jeweils zuständigen Verwaltungen gemäß den von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten erneuert, erneut überprüft, kontrolliert und geahndet. 22)
(4) Die Einheitliche Landesgenehmigung wird vollinhaltlich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Fristen für eventuelle gerichtliche Anfechtungen laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.