1. Die Betriebsordnung legt die Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwei Standorten desselben Bezirkskrankenhauses fest, damit die Gleichbehandlung, die ausgewogene Entwicklung, die Kontinuität, die Sicherheit und die Qualität der erbrachten Dienste und Leistungen beider Standorte, auch durch Rotation des Gesundheitspersonals, gewährleistet wird. Die Betriebsordnung bestimmt außerdem die Formen der einvernehmlichen Führung im ärztlichen und pflegerischen Bereich beider Standorte, die hinsichtlich jener Entscheidungen, die zu einer ausgewogenen Entwicklung beider Strukturen beitragen können, notwendig sind.