1. Jede Änderung oder Neuschaffung einer komplexen Struktur muss von der Landesregierung, auch unter Berücksichtigung epidemiologischer Kriterien und Gesichtspunkte, genehmigt werden.
2. Die Betriebsordnung legt Mindestparameter in Bezug auf die organisatorische, fachliche und strukturelle Komplexität unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen fest.