1. Die Vergütung der Ausgaben für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten, (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.) wird folgendermaßen berechnet:
a) wenn der Rechnungsbetrag bis zu 16 € beträgt, gilt der in Rechnung gestellte Betrag (Pauschalbetrag),
b) ist der Rechnungsbetrag höher als 16,00 €, wird die Vergütung auf der Grundlage der zugelassenen Ausgaben festgelegt, die unter Anwendung der folgenden Tarife berechnet werden:
1) für eine Fahrstrecke bis zu 29 km (Hin- und Rückfahrt) ist eine Fixgebühr von 5,00 € anzuwenden, zu der ein Höchstbetrag von 1,15 € pro gefahrenen Kilometer hinzuzurechnen ist,
2) für eine Fahrstrecke von 30 bis 150 km (Hin- und Rückfahrt) ist ein Höchstbetrag von 1,15 € pro gefahrenen Kilometer anzuwenden,
3) für eine Fahrstrecke von über 150 km (Hin- und Rückfahrt) ist ein Höchstbetrag von 0,82 € pro gefahrenen Kilometer anzuwenden.
2. Es werden auch folgende Ausgaben zugelassen:
a) für die Benutzung von für Menschen mit Behinderungen umgebauten Fahrzeugen: 20 % des Tarifs laut Absatz 1 Buchstabe b). Diese Erhöhung gilt nicht für den Pauschalbetrag und für die Fixgebühr,
b) für Leerfahrten (Fahrten, die im Rahmen der Beförderung ohne Fahrgast durchgeführt werden): 60 % des Tarifs laut Absatz 1 Buchstabe b),
c) für Wartezeiten von wenigstens 30 Minuten (Wartezeiten unter 30 Minuten werden nicht berücksichtigt):
1) für Fahrstrecken bis zu 20 km werden zwei Hin- und Rückfahrten berechnet, sofern die Person zu ihrem Ankunftsziel befördert und zur vereinbarten Zeit wieder zu ihrer Wohnung zurückbefördert wird,
2) für Fahrstrecken über 20 km wird ein Höchstbetrag pro Stunde von 24,40 € berechnet und es wird nur eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigt,
d) eventuelle Autobahnspesen.