1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Vergütung der Begleit- oder Transportkosten von Personen mit bleibender Behinderung, gemäß Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
2. Menschen mit bleibenden Behinderungen, die öffentliche Verkehrsmittel nur benutzen können, wenn sie begleitet werden, kann eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst gewährt werden.
3. Menschen mit bleibenden Behinderungen wird eine Vergütung der Transportkosten gewährt, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.
4. Die Vergütung laut Absatz 3 umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls die Person mit Behinderungen nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.
5. Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.