1. Die bleibende Behinderung und die Notwendigkeit der Beförderung müssen durch eine ärztliche Bescheinigung des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks (Rehabilitationsdienst, Psychologischer Dienst oder Psychiatrischer Dienst) bestätigt werden. Alternativ dazu kann eine Kopie des Befundes des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität vorgelegt werden, aus der die Notwendigkeit der Begleitung hervorgeht, oder eine Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung.
2. Dem Antrag auf Vergütung müssen Unterlagen beigelegt werden, die Folgendes bescheinigen:
a) den Zweck des Transports, die erfolgten Fahrten, die zurückgelegte Strecke und die Frequenz des Transports oder der Begleitung,
b) die Nutzung der Gesundheits- und Sozialdienste oder die effektiv geleisteten Arbeitstage,
c) den eventuellen Stundenplan der Schule oder Hochschule,
d) die getätigten Ausgaben (quittierte Rechnung).
3. Die Verschreibung von Therapien und Kuren muss durch fachärztliches Personal des Krankenhauses oder der Rehabilitationsdienste bescheinigt werden.
4. Für eventuelle Therapien und Kuren außerhalb Südtirols muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, welche bestätigt, dass die Leistung nicht in Südtirol erbracht werden kann.