1. Das Istitut Ladin wendet das Buchhaltungssystem nach dem Muster und den Bestimmungen des Zivilrechts an.
2. Das Budget, dem ein erläuternder Bericht des Direktors/der Direktorin beiliegt, wird vom Institutsrat nach Berichterstattung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen beschlossen.
3. Das Budget muss der Landesregierung bis 31. Oktober des Jahres vor dem Bezugsjahr zur Genehmigung vorgelegt werden.
4. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses trifft der Institutsrat sämtliche Entscheidungen, die für die Zweckbestimmung der Gewinne oder zur Deckung der Verluste erforderlich sind.
5. Der Jahresabschluss samt Lagebericht des Direktors/der Direktorin wird nach Berichterstattung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen vom Institutsrat beschlossen.
6. Der Jahresabschluss wird der Landesregierung bis 31. März des Folgejahres zur Genehmigung vorgelegt.
7. Der Jahresabschluss besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Vermögensstand und dem Anhang; er wird im Einklang mit den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen über die Harmonisierung der öffentlichen Haushalte verfasst.
8. Der Lagebericht enthält die Ergebnisse der im Laufe des Geschäftsjahres umgesetzten Projekte und Tätigkeiten mit Bezug auf die von Institutsrat und von der Kulturkommission vorgegebenen Ziele.
9. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.