1. Das Istitut Ladin verwendet zur Ausübung seiner Tätigkeit die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter.
2. Das Vermögen des Instituts besteht aus
a) den für den Betrieb des Instituts erforderlichen Gütern und technischen Geräten,
b) allen sonstigen Finanz- und Vermögensaktiva und -passiva des Instituts.
2. Die beweglichen und unbeweglichen Güter sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventaren verzeichnet; der Direktor/die Direktorin ist für diese Güter verantwortlich.
3. Das Hauptinventar ist in ein Inventar der beweglichen Güter und in ein Inventar der unbeweglichen Güter unterteilt.
4. Die Inventare werden regelmäßig aktualisiert, im Hinblick auf neue Bestände, Bestandsminderungen oder eventuelle Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Werts von Gütern.