1. Das Institut Ladin hat einen eigenen Kassadienst, gemäß den Bestimmungen von Ziffer 11 der Anlage 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, betreffend den in Bezug auf die Finanzbuchhaltung angewandten Rechnungslegungsgrundsatz..
2. Der Kassadienst wird dem Kreditinstitut anvertraut, das den Schatzamtsdienst des Landes führt, zu denselben vertraglichen Bedingungen, die mit dem Land ausgehandelt wurden.