(1) Unter Beibehaltung des allgemeinen Grundsatzes der Rationalisierung der Ausgaben im Gesundheitsbereich gemäß Gesetzesdekret vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, erlässt die Landesregierung Maßnahmen, welche die in den Artikeln 2, 5, 14 und 15 Absätze 12 bis 21 - ausgenommen Absatz 13 Buchstabe d) - des obgenannten Gesetzesdekretes vorgesehenen spezifischen Maßnahmen ersetzen. Die Umsetzung genannter Maßnahmen garantiert im Dreijahreszeitraum 2012-2014 eine kumulierte Einsparung bei den laufenden Ausgaben sowie bei den Investitionsausgaben im Gesundheitsbereich des Landes im Ausmaß von 50 Millionen Euro in Bezug auf die Ausgaben des Jahres 2011. Mindestens die Hälfte dieser Einsparungen muss innerhalb 2013 erzielt werden. Die Hälfte genannter Kosteneinsparungen muss innerhalb 2013 umgesetzt werden. 9)
(2) Dieser Artikel wird auch in Bezugnahme auf die Zielsetzungen des Gesetzesdekrets vom 7. Mai 2012, Nr. 52, in geltender Fassung, genehmigt.