(1) Nach Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Verwendung der Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben ist für eine Gesamtsumme in Höhe des vorgesehenen Verwaltungsüberschusses, der gemäß Absatz 5 angewandt wird und nicht aus den schon vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärten Rechnungslegungen herrührt, der Ordnungsmäßigkeitserklärung der allgemeinen Rechnungslegung des vorherigen Finanzjahres seitens desselben untergeordnet. Zu diesem Zweck wird dem Haushaltsvoranschlag die Auflistung der Ausgabenkapitel mit Angabe des betreffenden Betrages beigelegt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss, unbeschadet des Gesamtbetrages, der in der Auflistung des vorliegenden Absatzes angegeben ist, Änderungen mit Bezugnahme sowohl auf die Ausgabenkapitel als auch auf die Beträge vornehmen. Wenn der von der Rechnungslegung, die vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärt wurde, herrührende Verwaltungsüberschuss geringer ist als jener der gemäß Absatz 5 angewandt wird, kann die Landesregierung innerhalb von 15 Tagen nach der erfolgten Ordnungsmäßigkeitserklärung die Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben, die nicht verwendet werden können, in Höhe des Betrages des geringeren Überschusses bestimmen.“
(2) Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Aufnahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem die Höchstgrenze der primären und subsidiären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest.“
(3) Nach Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die zur finanziellen Deckung der Lasten notwendigen Bereitstellungen, die sich aus den geleisteten Sicherstellungen und aus der Haushaltseinschreibung der Einnahmen, welche sich aus der Eintreibung der Beträge, die aufgrund derselben Sicherstellungen ausgezahlt wurden, ergeben, werden unter den Durchlaufposten des Landeshaushaltes eingeschrieben.“
(4) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Man kann von der Vorlage des Gesetzentwurfes absehen, wenn die Mehreinnahmen, die sich durch die Berichtigung ergeben, nicht höher als drei Prozent des Finanzvolumens des anfänglichen Haushaltsvoranschlages sind. In letzterem Fall fasst die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss, der dem Landtag innerhalb der Frist laut Absatz 1, zusammen mit dem Beschluss zur Genehmigung der Rechnungslegung des Haushaltsjahres laut Artikel 62 Absatz 1, zu übermitteln ist.“