(1) Gemäß Artikel 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und im Sinne der vom Staat angestrebten Kürzung der öffentlichen Ausgaben erarbeitet die Landesregierung im Einvernehmen mit den repräsentativsten Gewerkschaften und, wenn betroffen, mit dem Rat der Gemeinden innerhalb 31. Mai 2013 Maßnahmen zur Kosteneinsparung, die nach ihrer vollständigen Umsetzung darauf abzielen, die Ausgabeneinsparungen bis zu einem Maximum von 0,5 Prozent der laufenden Ausgaben des Landeshaushaltes 2013 zu gewährleisten. Die genannten Maßnahmen betreffen das Land, seine abhängigen Körperschaften und die Gemeinden.
(2) Bei der Planung der mit dem Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehenen Reduzierung im Ausmaß von nicht weniger als 3 Prozent des Plansolls des vom Land entlohnten Personals können die Bestimmungen berücksichtigt werden, die nachträglich einen Aufschub der Alters- oder Dienstalterspension zur Folge hatten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden Einsparungsziele im vollen Umfang erst im unmittelbaren Zeitraum nach dem vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraum erreichen zu müssen.
(3) Um die im Absatz 2 vorgesehenen Einsparungsziele zu erreichen, wird ein Aufnahmestopp in dem dafür notwendigen Ausmaß verfügt, wobei in der entsprechenden Planung für unerlässliche dienstliche Erfordernisse Ausnahmen vorgesehen werden können.