(1) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Wohnbauförderungseinsätze laut Artikel 2 werden aufgrund des von der Landesregierung genehmigten Einsatzprogrammes vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Die Gebarung der entsprechenden Mittel kann, im Sinne des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie im Sinne der betreffenden Durchführungsverordnungen, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, erlassen worden sind, außerhalb des Haushalts erfolgen.“
(2) Artikel 71/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 71/bis (Wiedergewinnung von Wohnungen)
1. Um Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen der bestehenden Bausubstanz zu fördern, kann den Eigentümern für jede Wohnung ein einmaliger Beitrag gewährt werden, der nicht höher sein darf als jener, welcher von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen ist. Die Landesregierung legt die betreffenden Kriterien fest. Im Sinne dieses Artikels muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die wiedergewonnenen Wohnungen an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes haben.“