(1)Die in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Neuordnung der Führungsstruktur ist innerhalb des Jahres 2018 zu vollenden. 11)
(2) Um den Abschluss der Neuordnung der Wirtschaftsbereiche im Sinne von Absatz 1 zu vollenden, kann der Führungsauftrag des geschäftsführenden Direktors der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel um zwei Jahre verlängert werden.