(1) Artikel 1 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds, des Fonds für Investitionen und des Ausgleichsfonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon innerhalb Januar.“
(2) Nach Artikel 7/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Sofern mit den Staatshilfen vereinbar, haben Zugang zum Rotationsfonds ebenso Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung, die örtliche öffentliche Dienste auf Landesebene erbringen.“