(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Gliederung der Verwaltungsstruktur)
1. Die Führungsstruktur der Landesverwaltung besteht aus der Generaldirektion, aus den Ressorts, aus nicht mehr als 25 Abteilungen und 160 Ämtern.
2. Für besonders komplexe Bereiche können im Rahmen der einzelnen Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen und vorwiegend mit bereits im Dienst stehenden Führungskräften besetzt werden.
3. Die in Absatz 1 vorgesehene Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Bereiche sowie die Richtlinien für die entsprechende in den Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung werden mit Durchführungsverordnung bestimmt.
4. Die Abteilungs- und Amtsdirektoren sind befugt, den Erlass von Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an die Bereichsdirektoren und an die Koordinatoren von Diensten zu übertragen.“
[(2) Vor dem letzten Satz von Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ist folgender Satz eingefügt: „Sie übt zudem die Kontrollfunktionen laut Artikel 148 und 148/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, aus, die im restlichen Staatsgebiet von anderen Organen wahrgenommen werden.“] 10)