(1) Gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, ist die Landesregierung ermächtigt, eine finanzielle Unterstützung an das Institut für Innovative Technologien im Ausmaß von höchstens 500.000 Euro (HGE 19215) jährlich für drei aufeinander folgende Haushaltsjahre zu gewähren.
(2) Das Institut für Innovative Technologien muss gewährleisten, dass die von der öffentlichen Hand finanzierten Tätigkeiten den Grundsätzen des Artikels 3 dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30. Dezember 2006 (2006/C323/01) entsprechen.