(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 2.924.920.988,09 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2013, die von den Artikeln 5 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 6, 14 und 15 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2013 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 312.862.544,52 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2014 und 2015, die von Artikel 5 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 5 Absatz 2 (Anlage B), 14 und 15 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2014-2015 im Dreijahreshaushalt 2013-2015 vorgesehen sind.