(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Kandidatur des Landes als EU-Kulturhauptstadt 2019 in die Wege zu leiten und die damit verbundenen notwendigen Ausgaben zu veranlassen.
2. Im Sinne der in Absatz 1 genannten Ziele wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 06180) eine Ausgabe in Höhe von 400.000,00 Euro genehmigt, die sich folgendermaßen auf die Haushaltsjahre 2013 und 2014 aufteilt:
2013: 200.000,00 Euro,
2014: 200.000,00 Euro.