(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dieses Artikels ist gegen die Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit von der örtlichen Sicherheitsbehörde auf den Sachgebieten nach Artikel 20 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, getroffen werden, die Beschwerde gemäß den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit an den zuständigen Landeshauptmann zulässig.4)
(2) Gegen die Maßnahmen, die von der örtlichen Sicherheitsbehörde auf den Sachgebieten getroffen werden, die nicht in die Zuständigkeit der beiden Provinzen fallen und von den im Artikel 20 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genannten verschieden sind, ist die Beschwerde gemäß den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit an den zuständigen Regierungskommissär zulässig.
(3) Gegen die von den Landeshauptmännern im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels und der Artikel 3 und 4, Buchstabe a), dieses Dekretes getroffenen Maßnahmen ist die Beschwerde an den Innenminister über den Regierungskommissär zulässig, falls es sich nicht um Maßnahmen handelt, die in den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit als endgültig bezeichnet werden.
(4) Solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird, können die Beschwerden gegen die auf den Sachgebieten nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Dekretes getroffenen Maßnahmen beim entsprechenden Landesausschuß eingebracht werden.