(1) Die passiven Rückstände setzen sich aus Beträgen zusammen, die gemäß Artikel 48 zweckgebunden und nicht innerhalb des Haushaltsjahres gezahlt worden sind.
(2) Die passiven Rückstände können in der Rückständegebarung für nicht mehr als fünf Jahre ab dem Jahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, eingeschrieben werden.
(3) Alle Beträge, die als Bereitstellungen im Haushalt eingetragen und nicht im Sinne des Artikels 48 zweckgebunden worden sind, werden als Einsparungen angesehen und tragen somit zu den Endergebnissen bei.
(4) Zu den Ausgabeneinsparungen werden ebenfalls die passiven Rückstände gerechnet, die am Ende des Zeitraumes, der für ihre Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 vorgesehen ist, noch nicht bezahlt sind; es bleibt jedoch die Möglichkeit, diese in den Haushalten der folgenden Jahre einzutragen, wenn die Zahlung des Betrages von den Gläubigern gefordert wird.
(5) Die Zahlung der im Sinne des Absatzes 4 gestrichenen Beträge der Rückstände erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 19, je nachdem, ob es sich um laufende Ausgaben oder um Investitionsausgaben handelt. Die Zahlung der von den Gläubigern geforderten Schulden wird durch direkte Zahlungsanweisung aufgrund der Beschlüsse und Akte, die die Grundlage der Zweckbindung waren, verfügt, und zwar nach Überprüfung und Bestätigung der Zahlungsverpflichtung durch den zuständigen Abteilungsdirektor.