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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 52 (Bevollmächtigte Beamte)

(1) Der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt kann, auf Ansuchen der zuständigen Abteilungsdirektoren, beim Landesschatzamt zugunsten von bevollmächtigten Beamten Krediteröffnungen, die sich auf die Kompetenz oder auf die Rückstände beziehen, für folgende Ausgaben bewilligen:

  1. Ausgaben, die in Regie durchzuführen sind und für welche die unmittelbare Zahlung unverzichtbar ist,
  2. Ausgaben für den Betrieb der Ämter,
  3. Ausgaben, die im Ausland zu tätigen sind,
  4. Ausgaben für Außendienst-, Übersiedlungs- und Überstundenvergütungen an die Bediensteten,
  5. Ausgaben jeglicher Art, für die Gesetze oder Verordnungen die Auszahlung durch bevollmächtigte Beamte gestatten.

(2) Für Ausgaben laut Absatz 1, welche die Landesregierung oder der zuständige Landesrat autorisiert hat, wird die Krediteröffnung im Regelfall gleichzeitig mit der Ermächtigungsverfügung für Ausgaben verfügt.

(3) Der Betrag der Krediteröffnungen zugunsten der einzelnen Beamten wird unter Berücksichtigung der zu tätigenden Ausgaben laut der von der Landesregierung genehmigten Programme oder laut des von den zuständigen Abteilungsdirektoren mitgeteilten Bedarfs festgelegt; dieser Betrag darf jedoch in keinem Fall die Verfügbarkeit der Bereitstellung auf den einzelnen Ausgabenkapiteln des Gebarungsplanes laut Artikel 12 überschreiten.

(4) Die genannten Krediteröffnungen erfolgen durch Ausstellung von Gutschriftsanweisungen durch die Abteilung Finanzen und Haushalt; sie lauten auf den Namen des bevollmächtigten Beamten und geben dessen Eigenschaft an. Aus Erfordernissen der integrierten buchhalterischen Erfassung der Zahlungen mittels Krediteröffnungen können die Gutschriftsanweisungen auch als Kassenverfügbarkeit gelten, die auf den Gesamtbetrag der jedem einzelnen bevollmächtigten Beamten gewährten Krediteröffnungen begrenzt ist.44)

(5) Jede Gutschriftsanweisung kann den Betrag aufweisen, der vom bevollmächtigten Beamten in bar, und jenen, der durch Zahlungsanweisungen zugunsten der Gläubiger behoben werden kann. Die Zahlungsaufträge unterschreibt der bevollmächtigte Beamte.45)

(6) Die Barbehebung erfolgt von Fall zu Fall, kurz bevor die Zahlungen durchzuführen sind.

(7) Der Landesschatzmeister muss, bevor diese Behebungen zu Lasten der Krediteröffnungen durchgeführt werden, feststellen, ob der bevollmächtigte Beamte die in der Gutschriftsanweisung angegebene Eigenschaft hat, und ob die Behebung im Rahmen der Krediteröffnung, auf die sie sich bezieht, bleibt.

(8) Falls der Dienst es erforderlich macht, kann der bevollmächtigte Beamte gleichzeitig mit der Krediteröffnung, nach Anhören der Abteilung Finanzen und Haushalt, ermächtigt werden, Zahlungsformen anzuwenden, die für das eigens eröffnete Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautend vom bevollmächtigten Beamten nach dem wirklichen Bedarf mittels Zahlungsanweisungen zugunsten seiner selbst gespeist wird. Bei Abschluss des Finanzjahres sind die auf genanntem Bankkonto nicht verwendeten Beträge auf die Einnahmen des Landeshaushaltes zu überweisen.

44)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
45)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
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