(1) Die bevollmächtigten Beamten sind verpflichtet, für jedes Semester oder für einen geringeren, vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt bestimmten Zeitraum die Abrechnung über die Zahlungen zu Lasten der Krediteröffnungen zu erstellen; die Abrechnung muss nach Kapiteln des Gebarungsplanes laut Artikel 12 gegliedert sein und Kompetenz und Rückstände getrennt ausweisen.
(2) Die bevollmächtigten Beamten müssen die genannte Abrechnung auch dann erstellen, wenn der gutgeschriebene Betrag erschöpft ist oder wenn die Befugnisse, aufgrund welcher die genannten Krediteröffnungen zu ihren Gunsten bewilligt worden sind, nicht mehr vorliegen.
(3) Bei Abschluss des Haushaltsjahres werden die den einzelnen bevollmächtigten Beamten gewährten Krediteröffnungen auf den tatsächlich gezahlten Betrag gekürzt, und der gekürzte Betrag wird zum Restguthaben dazugerechnet. Das Restguthaben aus der Differenz zwischen dem Betrag der Krediteröffnung und dem Betrag der tatsächlich beanspruchten Gutschriftsanweisungen wird unter den passiven Rückständen für den Teil, der im Sinne des Artikels 48 als Ausgabenzweckbindung gilt, beibehalten.
(4) Die Abrechnungen laut den vorhergehenden Absätzen sind innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen, samt allen Unterlagen der Abteilung Finanzen und Haushalt zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung zu übermitteln. Aus buchhalterisch-technischen Gründen kann diese Frist von Mal zu Mal mit Entscheid des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt verlängert werden. Diese Überprüfung kann auch mittels Stichprobenmethode durchgeführt werden, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden. In diesem Fall werden die Unterlagen über die getätigten Ausgaben nach Anforderung der Abteilung Finanzen und Haushalt übermittelt.46)