(1) Sollte die Abteilung Finanzen und Haushalt in den Akten, die gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegt werden, Unregelmäßigkeiten und Fehler feststellen, so sind die Unregelmäßigkeiten und Fehler nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; das vorschlagende Amt ist davon zu benachrichtigen.
(2) In allen anderen Fällen hat die Abteilung Finanzen und Haushalt der vorschlagenden Abteilung mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollten Unregelmäßigkeiten nicht buchhalterischer Natur festgestellt werden und sollte der Direktor der vorschlagenden Abteilung darauf bestehen, so führt das Amt für Haushalt den Akt aus.