(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 54 über die Ökonomatsdienste und der von Gesetzen laut Artikel 49 Absatz 5 vorgesehenen anderen Zahlungsmodalitäten darf die Zahlung der einzelnen Ausgaben nur durch den Schatzmeister des Landes erfolgen, und zwar auf Grund der in Artikel 49 Absatz 4 vorgesehenen Ausgabenakte.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 über die Gebarung von Mitteln durch bevollmächtigte Beamte müssen die Ausgabentitel ausschließlich zugunsten der unmittelbaren Gläubiger ausgestellt werden; dies gilt auch im Falle von in Regie geführten Diensten.
(3) Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.
(4) Die Zahlung gemäß Absatz 3 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Abteilung Finanzen und Haushalt entsprechende Mitteilungen zu machen.
(5) Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und von Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche die Lieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. In regelmäßigen Abständen stellt die Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vom Schatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus. Die Zahlungsanweisung wird erst ausgestellt, nachdem das für die Feststellung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat.43)