(1) Die Tilgung der Ausgabentitel erfolgt durch:
(2) Zur Vereinfachung des Zahlungsvorgangs kann der Schatzmeister die Tilgung der Ausgabentitel, für die eine direkte Quittierung des Gläubigers in der in Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) vorgesehenen Art vorgesehen ist, von Amts wegen vornehmen.
(3) Die Tilgung der Ausgabentitel laut Absatz 2 wird vom Schatzmeister auf eigene Verantwortung und auf sein ausschließliches Risiko vorgenommen, und der ausdrückliche Vermerk des Schatzmeisters und dessen Gegenzeichnung auf dem Ausgabentitel haben schuldtilgende Wirkung.
(4) Die bei Abschluss des Haushaltsjahres nicht ausgezahlten Ausgabentitel werden annulliert oder von der Abteilung Finanzen und Haushalt durch das Ausstellen von Einnahmenanweisungen für den entsprechenden Betrag getilgt und dem eigens dafür vorgesehenen Kapitel der Sonderbuchführungen im Gebarungsplan gutgeschrieben, wobei der Schatzmeister die entsprechende Einnahmebestätigung ausstellt. Diese Beträge können mit neuen Ausgabentiteln innerhalb des laufenden Haushaltsjahres wieder ausgezahlt werden, wobei die Ausgabe dem entsprechenden Kapitel der Sonderbuchführungen anzulasten ist.