(1) Die Flüssigmachung der Ausgaben besteht in der Ermittlung der Person des Gläubigers und der genauen Höhe des fälligen Betrages. Sie wird auf Grund der Belege vorgenommen, die den Anspruch des Gläubigers nachweisen.
(2) Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Amtsdirektoren. Die Flüssigmachung von Ausgaben, die mittels Krediteröffnungen zugunsten bevollmächtigter Beamter gezahlt werden, wird von diesen selbst vorgenommen.
(3) Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit den Rechtfertigungsunterlagen, der Abteilung Finanzen und Haushalt übermittelt, damit diese prüfen kann, ob die Ausgabe unter Einhaltung der Grenzen, Bedingungen und der im Zweckbindungsakt festgelegten Modalitäten flüssiggemacht wird, und den Zahlungstitel ausstellen kann.
(3/bis) Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Abteilung Finanzen und Haushalt für die im Absatz 3 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Der elektronischen Flüssigmachung werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom zuständigen Amtsdirektor digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 65/bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Ämtern, die die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann.41)
(4) Die Zahlung der Ausgaben wird durch Einzel- oder Sammelzahlungsanweisungen, durch Gutschriftanweisungen sowie auf Grund von Aufstellungen für wiederkehrende Ausgaben innerhalb der Kassaverfügbarkeit des Landes und der möglichen Vorschüsse laut Artikel 29 verfügt.
(5) Andere Zahlungsformen können mit Landesgesetz vorgesehen werden.
(6) Die Ausgabentitel sind fortlaufend zu nummerieren.
(7) Jeder ausgestellte Ausgabentitel darf nur ein einzelnes Kapitel des Gebarungsplanes laut Artikel 12 betreffen.
(8) Die Ausgabentitel sind vom Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Finanzen unterzeichnet. 42)
(9) Keine Ausgabenzahlungen dürfen geleistet werden auf Grund von Akten, die nicht vollziehbar geworden oder unmittelbar durchführbar sind.