(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt legt bis zum 30. April nach Abschluss des Haushaltsjahres mit Dekret das Ausmaß der Rückstände in den einzelnen Ausgabenkapiteln des Gebarungsplanes fest. Dieses Dekret wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt vorbereitet und beinhaltet - in Übereinstimmung mit dem Ausmaß der Rückstände - die Angabe der Beschlüsse und Akte, von denen die Zweckbindung herrührt; in Fällen, in denen die Zweckbindung gleichzeitig mit der Zahlung erfolgt oder es sich um Ausgaben aus Verbindlichkeiten handelt, die innerhalb des Jahres fällig geworden sind, muss im Dekret auf die Maßnahmen Bezug genommen werden, aus denen die Zahlungspflicht hervorgeht.
(2) Die Zahlung von Beträgen, die sich auf die Rückstände des abgelaufenen Haushaltes beziehen, kann auch vor Erlass des Dekrets gemäß Absatz 1 vorgenommen werden.
(3) Die Beträge, die als passive Rückstände erhalten werden sollen, werden jährlich beim Erstellen der allgemeinen Rechnungslegung erneut festgelegt.
(4) Die passiven Rückstände sind nach ihrer Herkunft getrennt zu führen, und ihre Aufstellung ist von der Kompetenz getrennt zu führen, so dass keine Ausgabe, die sich auf die Rückstände bezieht, den Mitteln der Kompetenz angelastet werden kann und umgekehrt.